Es ist uns ein Anliegen, unsere Kunden auch im Fall der Fälle zuverlässig und professionell zu beraten.
Dieses rechtliche Rahmenwerk bildet die Arbeitsgrundlage für alle österreichischen Spediteure. Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
Der Spediteur ist gem. HGB befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen. Macht er von diesem Befugnis (Selbsteintritt) gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Diese Rechte und Pflichten treffen für den Spediteur ebenfalls zu, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat oder wenn er die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern anderer Versender als Sammelladung bewirkt hat.Trifft einer dieser drei Punkte zu, dann haftet der Spediteur wie ein Frachtführer und die AÖSp finden (mit Ausnahme bei im jeweiligen anwendbaren Frachtrecht nicht geregelten Punkten) keine Anwendung. Stattdessen tritt das jeweilige zwingende Frachtrecht in Kraft.
Geltungsbereich
Alle speditionellen Tätigkeiten
Grundlage
AÖSp (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen)
Höchsthaftungsgrenzen
€ 1,09/kg bzw. max. € 1090,09 je Schadensfall für Warenschäden € 2180,18 für Vermögensschäden bzw. Haftungserweiterungen durch SVS
Geltungsbereich
Internationaler Luftfrachtverkehr
Grundlage
Montrealer Übereinkommen
Höchsthaftungsgrenzen
22 SZR/kg bei Verlust oder Beschädigung
Geltungsbereich
Nationaler und internationaler Straßengüterverkehr
Grundlage
CMR
Höchsthaftungsgrenzen
8,33 SZR/kg bei Verlust oder Beschädigung
Geltungsbereich
Internationaler Seefrachtverkehr
Grundlage
Hague Visby Rules
Höchsthaftungsgrenzen
666,67 SZR/Packstück bzw. 2 SZR/kg brutto (je nachdem, welcher Betrag höher ist) bei Verlust oder Beschädigung
Geltungsbereich
Internationaler Eisenbahngüterverkehr
Grundlage
CIM
Höchsthaftungsgrenzen
17 SZR/kg bei Verlust oder Beschädigung
Geltungsbereich
Nationaler Eisenbahngüterverkehr
Grundlage
EBG
Höchsthaftungsgrenzen
€ 36,50/kg bei Verlust oder Beschädigung
SZR = Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfond
Jeder Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich durch eine Verbotserklärung untersagt, lt. AÖSp verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Somit ist der Wareninteressent als Auftraggeber versichert und somit auch gegenüber dem Versicherer selbst anspruchsberechtigt. Bei der SVS handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Vermögensschäden.
Wir empfehlen die Eindeckung einer Transportversicherung, da etwaige Schäden nur in Höhe der gesetzlichen, aber limitierten Frachtführerhaftung gedeckt sind.
Im Gegensatz zur Speditionsversicherung (SVS) ist die Transportversicherung eine Sachversicherung, die Warenschäden abdeckt. Die Transportversicherung deckt jedoch keine Vermögensschäden und ersetzt somit die Speditionsversicherung (SVS) nicht. Der wesentliche Vorteil ist, dass die wesentlichen Transportrisiken weltweit door-to-door versichert werden können und im Fall des Falles der Versicherer, verschuldensunabhängig in Vorleistung tritt.
Wir beraten Sie gerne persönlich unter Zugrundelegung der allgemeinen österreichischen Transportversicherungsbedingungen (AÖTB) und unterstützen Sie in der Wahl eines maßgeschneiderten Transportversicherungsschutzes.