ACS Logistics GmbH & Co KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 01.12.2019

I. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

Sämtliche durch die ACS Logistics erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon auch nur in einzelnen Punkten abweichende Vereinbarungen des Vertragspartners gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und für den jeweiligen Einzelfall. In der Tätigkeit als Spediteur und/oder Lagerhalter, für die Verrichtung von Leistungen gelten die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils gültigen Fassung gem. Beschreibung unter Pkt. II. Im Falle von Widersprüchen mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen gehen diese den Bestimmungen der AÖSp vor. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht akzeptiert und gelten daher nicht als vereinbart, auch soweit sie unseren Geschäftsbedingungen nicht widersprechen sollten. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

II. Haftungsbestimmungen

Es gelten die „Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen“ (AÖSp) in der jeweils allgemein gültigen, unter www.wko.at/spediteure/ einsehbaren Fassung, soweit diesen nicht gesetzliche Bestimmungen oder internationale Abkommen (z.B. CMR, MÜ, WA, CIM, Haager Regeln, usw.) zwingend entgegenstehen. § 51 lit b) AÖSp gilt auch im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht als Vereinbarung höherer Haftungshöchstbeträge als in den jeweils anwendbaren internationalen Abkommen vorgesehen; § 51 lit b) AÖSp stellt daher insbesondere keine Vereinbarung höherer Haftungshöchstbeträge gemäß Art 25 MÜ dar. Weiters wird vereinbart, dass § 51 lit b) AÖSp keine Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB 2. Satz auslöst. Die Haftungshöchstgrenzen gemäß den jeweils anwendbaren transportrechtlichen Vorschriften (wie zB MÜ, WA, CIM, CMR, Haager Regeln, etc.) gelten auch dann wenn die die Ware begleitenden Papiere oder auch von uns ausgestellte Dokumente einen Waren- oder Versicherungswert anführen sollten, der über den Haftungshöchstbeträgen nach den vorstehend erwähnten transportrechtlichen Vorschriften liegt. Diese Haftungslimits können nur durch ausdrückliche schriftliche, jedenfalls vor Übergabe der Ware zu treffende Vereinbarung zwischen Auftraggeber und uns überschritten werden; insbesondere vermögen Eintragungen im Frachtbrief oder sonstige schriftliche oder mündliche Angaben eines Warenwerts oder eines Interesses durch den Auftraggeber oder dritte Personen die Haftungslimits nicht außer Kraft zu setzen oder zu erhöhen und gelten daher auch weder als Wert- noch als Interessenangabe. Eine Vereinbarung auf jede Art der Erhöhung oder des Verzichtes von Haftungshöchstgrenzen, die in vertraglichen Bedingungen oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, ist generell nicht möglich. Zu den AÖSp: Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der AÖSp, insbesondere die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen der AÖSp ausschließlich nur bei bewusster Leichtfertigkeit und Vorsatz (und nicht bei grober Fahrlässigkeit) wegfallen. Die Beweislast für diese qualifizierte Verschuldensform (bewusste Leichtfertigkeit und Vorsatz) trifft den Auftraggeber. Die Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp gilt unabhängig vom Grad des Verschuldens. Wir sind berechtigt, für die Ausführung der uns erteilten Aufträge in- und ausländische Partner-Unternehmen zu beauftragen. Alle Frachtstücke sind vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen, sofern der Auftraggeber kein „Bekannter Versender“ ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die zur Versendung übergebene Ware einer händischen Kontrolle unterzogen wird und zu diesem Zwecke auch die Verpackung geöffnet wird. Unsere Haftung ist dabei auf Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit beschränkt, welches vom Auftraggeber nachzuweisen ist. Eine Verpflichtung unsererseits zur Durchführung einer solchen Sicherheitskontrolle wird damit aber nicht begründet. Wir sind berechtigt, Frachtdokumente, wie insbesondere Frachtbriefe, Air Waybills, etc. auszustellen; in diesem Fall handeln wir stets im Namen und auf Risiko des Auftraggebers bzw. Absenders. Unsere Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis stehen zu jedem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Beachtung und Einhaltung nationaler und internationaler gesetzlicher Vorgaben bzw. hoheitlicher Anforderungen (insbesondere unter Berücksichtigung der europäischen und amerikanischen Embargomaßnahmen). Bei Widersprüchen zu den vertraglichen Vereinbarungen, gehen diese gesetzlichen Vorgaben bzw. hoheitlichen Anforderungen in jedem Fall vor, auch in Zweifelsfällen. Davon unbeschadet unterliegt die Einhaltung außenhandelsrechtlicher Verpflichtungen (Verbote und Beschränkungen) allein der Verantwortung des Auftraggebers. Uns trifft keine Prüfungsobliegenheit, vielmehr trifft den Auftraggeber die Verpflichtung, uns auf sämtliche diesbezüglichen Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der zu versendenden Güter rechtzeitig schriftlich hinzuweisen. Der Auftraggeber ist uns gegenüber auch für die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette verantwortlich.

III. Angebot, Auftrag, sonstige Kosten

Sämtliche durch die ACS Logistics gelegten Offerte verstehen sich exkl. MwSt. und basieren auf den zum Vertragsabschlusszeitpunkt gültigen Rate, Tarifen und Wechselkursen sowie auf der freien Wahl der Transportmittel und -wege, Reedereien und Airlines durch die ACS Logistics. Des Weiteren ist die ACS Logistics berechtigt, selbst bei Nennung eines bestimmten Transportmittels ohne Auswirkungen auf das vereinbarte Entgelt auch ein anderes Transportmittel zum Einsatz zu bringen, so die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages gewährleistet ist. Trotz vereinbarter Luft- oder Seefrachtbeförderung können Streckenteile ersatzweise auch als Oberflächentransport durchgeführt werden. Die Offerte der ACS Logistics sind freibleibend bis zum Festabschluss und sind durch die ACS Logistics jederzeit widerrufbar. Neue Offerte ersetzen allfällige, frühere Angebote. Darüber hinaus behalten wir uns vor, Luft- und Seefrachtraten jederzeit, auch ohne Voranzeige zu ändern. Unsere Offerte sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. In den Preisen sind lediglich die bei normalem Transportverlauf anfallenden Kosten eingeschlossen. Sofern im Angebot nicht gesondert angeführt oder nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind die Kosten für Versicherungsprämien, Zollabfertigen im Versand- und Bestimmungsland, Zölle und staatliche Abgaben, Konnossement- und Konsulatsgebühren, Lagergelder, Vorlageprovisionen, Standgelder und sonstige unvorhergesehene Aufwendungen, Treibstoffzuschläge, Straßenbenützungsabgaben sowie allfällige - nicht durch das Verschulden der ACS Logistics - entstandene Kosten nicht darin enthalten. Etwaige Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen der See-, Land- und/oder Luftfrachtraten, insbesondere Nebenkosten und Zuschläge, welche von dem Verfrachter öffentlich publik gemacht werden, werden seitens der ACS Logistics entsprechend an den Auftraggeber weitergeleitet.

IV. Lieferfristen, Termine, sonstige Auskünfte

Auskünfte über Transportdauer, Lieferfristen und -termine, Zölle, Tarife oder sonstige Angaben und Mitteilungen sowie Buchungsbestätigungen, Verschiffungs- und Flugdaten sind in jedem Fall unverbindlich. Die ACS Logistics garantiert des Weiteren keine fixen Laufzeiten, trifft keine Zusagen für Fixtermine und haftet weder für Lieferverzögerung, noch für etwaige Folgeschäden oder Pönalen jeglicher Art. Zahlungen in Schadensfällen erfolgen generell vorbehaltlich deren Rückforderung und stellen keine Anerkenntnisse dar.

V. Ladung, Transport, Gefahrgut, Verpackung

Die Übergabe von Gefahrgut gemäß ADR/RID/IMCO/DGR usw. bedarf eines gesonderten, annahmepflichtigen Auftrages. Gefahrgut ist vom Auftraggeber den gesetzlichen Vorschriften und internationalen Abkommen entsprechend für Beförderung, Umschlag und Lagerung zu verpacken, zu kennzeichnen und mit den erforderlichen Begleitpapieren zu versehen. Besonders gefährliche Güter, insbesondere Güter der ADR-Klassen 1 und 7, dürfen uns nicht übergeben werden. Zurücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sowie Rückstellung bzw. Tausch von Paletten, Gitterboxen, etc. werden von uns nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung durchgeführt. Bei LKW-Gestellung oder Containertransporten stehen für die Be- und Entladung jeweils max. 2 Stunden für die Be- bzw. Entladung zur Verfügung, darüber hinaus werden Standgelder (bzw. Demurrage/Detention) pro angefangene Stunde verrechnet. Für Verlust oder Beschädigung von Gütern in offenen Wagen bzw. Open Top-Containern wird keine Haftung übernommen. Soweit auftragsgemäß Leercontainer zur Beladung zur Verfügung gestellt werden („Shipper’s load, stow and count“), sind diese bei Anlieferung unverzüglich auf äußerliche Unversehrtheit und Eignung zur Beladung, insbesondere Geruchskontaminierung, zu prüfen. Im Falle von Beanstandungen sind diese umgehend schriftlich/elektronisch an ACS Logistics zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung, gilt/gelten der/die Container als unbeschädigt und für die Beförderung geeignet. Sodann haftet ACS Logistics nicht für etwaige Ladungsschäden, die infolge solcher bei Beladung vorhandener Mängel des Containers eintreten. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Retournierung der Leercontainer im innengereinigten Zustand an den vom Verfrachter angeführten Ort innerhalb von 2 Tagen verantwortlich. Wenn die Container nicht innerhalb von 2 Tagen retourniert werden, haftet der AG für Verspätung und Liegegeld nach den ortsüblichen und dort geltenden Sätzen für Containerverzögerungsgebühr (demurrage) bzw. Containermiete (detention) sowie zusätzlich für sonstige Schäden und Kosten aufgrund dieser nicht oder zu spät durchgeführten Retournierung, einschließlich der beim Verfrachter oder seinem Bevollmächtigten bei der Rückholung der Container aufgelaufenen Schäden und Kosten. Im Falle, dass ACS Logistics die Verantwortung für die Retournierung der Leercontainer übernommen hat, übernimmt der Auftraggeber den Ersatz aller Kosten, Belastungen und Spesen jeglicher Art, die bei der Retournierung der Leercontainer auf Grund von Handlungen, Unterlassungen durch den Auftraggeber, durch einen Vertragspartner des Auftraggebers und dem Auftraggeber zurechenbare Dritte (Empfänger) und/oder die durch Verzögerungen jeder Art (auch durch behördliche Akte, zb Zoll) angefallen/entstanden sind. Im Übrigen hat der Auftraggeber ACS Logistics für alle Demurragecosts/Detentioncosts etc. verschuldensunabhängig freizustellen. Der Auftraggeber ist selbst für die ordnungsgemäße Ladungssicherung, transportgerechte Verpackung und Verstauung im Container verantwortlich. Bei der Verwendung von Verpackungen aus Vollholz sind die International Standards vor Phytosanitary Measures (ISPM 15) zu beachten. Weiters wird für vom Auftraggeber beigestelltes Verpackungsholz keinerlei Haftung durch ACS Logistics übernommen – dies betrifft im speziellen Verpackungen die von ACS Logistics Logistics erstellt/durchgeführt werden und vom Auftraggeber beigestelltes Verpackungsholz beinhalten. Sollte es zu Beanstandungen (welcher Art auch immer, insbesondere seitens der US-Behörden) kommen ist die Haftung von ACS Logistics zur Gänze ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit durch ACS Logistics. Die Beweislast dafür trifft den Auftraggeber. Verpackungsleistungen, Verstauungsleistungen, etc übernimmt der AN nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag und zusätzliches Entgelt. Auch für derartige Leistungen gelten ausdrücklich die Bestimmungen der AÖSp als vereinbart.

VI. Versicherung

Als Spediteur ist die ACS Logistics verpflichtet, die SVS/RVS (Versicherung zwingend für den Auftraggeber einzudecken. Es steht dem Auftraggeber dabei frei, sich als Verbotskunde zu deklarieren. Dies muss in schriftlicher Form bei ACS Logistics erfolgen. Transportversicherungen werden nach dementsprechender Beauftragung durch die ACS Logistics eingedeckt. Transportversicherungen und Versicherungen von Lagergütern gegen Risiken wie z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Sturmschäden decken wir nur über ihren ausdrücklichen schriftlichen Auftrag. Bei Warenwerten über EUR 10,– pro kg, bei sensiblen Waren (z. B. bruch- oder diebstahlgefährdeten Waren) sowie bei grenzüberschreitenden Transporten empfehlen wir den Abschluss einer Transportversicherung. Hinsichtlich der Lagerversicherung wird auf die Geltung der AÖSp verwiesen. Ein allfälliger Versicherungsschutz entfällt insbesondere dann, wenn der Versendung Sanktionsbestimmungen der Vereinten Nationen und/oder der Europäischen Union und/oder andere zu beachtende nationale Wirtschafts- oder Handelssanktionen oder Rechtsvorschriften entgegenstehen.

VII. Kennzeichnung, Referenz

Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmerin das zeitlich unbegrenzte Recht ein, ohne Entgeldanpruch den Namen und das Logo des Auftraggebers in den internen Datenbestand aufzunehmen, und zu Werbe-, Marketing- und Vertriebszwecken zu nutzen. Folgen, die sich aus der Nutzung des Namens und/oder des Logos ergeben, können dem Auftragnehmerin nicht zur Last gelegt werden. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter frei, die diese allenfalls gegen den Auftragnehmerin wegen des Referenzmaterials geltend machen.

VIII. Zahlung, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Rechnungen der ACS Logistics sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen unsere Rechnungen sind spätestens binnen sieben Werktagen ab Rechnungserhalt schriftlich an uns zu übermitteln, widrigenfalls die Rechnung als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt gilt. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Als Gerichtsstand gilt Linz (AT) als vereinbart. Wir behalten uns aber vor, Forderungen gegen den Auftraggeber auch vor jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

Rechtsform:
GmbH & Co. KG

Sitz der Gesellschaft:
Hörsching

Firmenbuch:
LG Linz, FN358385m

UID-Nr.:
ATU66211413

Komplementär:
ACS Logistics GmbH, FN3358386p